MITGLIED WERDEN

Werden Sie Mitglied unseres Vereines!

Um ein Mitglied unseres Vereins zu werden, sind folgende Schritte notwendig:

(1) Lesen Sie die Statuten des Vereins. Bei Fragen können Sie sich per Mail an uns wenden.

(2) Füllen sie einen Mitgliedsantrag aus und schicken Sie ihn unterschrieben per Post an uns s. Kontakte.

Innerhalb von 5 Werktagen werden Sie von uns eine Mitgliedsbestätigung samt Mitgliednummer per Post/Mail und eventuell weitere Informationsmaterialien erhalten. Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit EUR 100,00 / Jahr. 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Belarussische Diaspora in Österreich“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Herzogenburg, Österreich. Bei Bedarf können regionale Büros eingerichtet werden.
(3) Der Verein ist überparteilich und gemeinnützig. Dessen Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.


§ 2 Zweck

Die Vereinszwecke sind insbesondere aber nicht nur:

(1) die Vereinigung der in Österreich lebenden Belarussen sowie derjenigen Menschen, die sich wesentlich mit der Kultur und Gesellschaft der Republik Belarus verbunden fühlen. Auf Grundlage von gemeinsamen Zielen und Aufbau internationaler und nationaler Beziehungen soll eine Interessensgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung etwaiger Zusammenarbeit errichtet werden sowie eine gegenseitige Unterstützung bei Bedarf ermöglicht werden.

(2) die Förderung der Entwicklung der Belarussen als europäische Nation und Stärkung der Position der belarussischen Kultur als Teil des europäischen Kulturraums durch formelle und informelle Ausbildung und durch die Organisation von Veranstaltungen, unter anderem, aber nicht ausschließlich kultureller, sportlicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Art.

(3) die Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen sowie gesellschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus.

(4) die Förderung eines demokratischen Rechtsstaates mit dem absoluten Primat des Gesetzes in der Republik Belarus sowie der Einbeziehung des Landes und dessen Bevölkerung in die gesamteuropäischen Prozesse als die beste und zuverlässigste Brücke zwischen den Kulturen und politischen Systemen.

(5) die Förderung humanitärer Aktionen.

(6) die Bekanntmachung der österreichischen Öffentlichkeit mit der politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der Republik Belarus, Förderung der österreichisch-belarussischen Zusammenarbeit in kulturellen, sportlichen, wissenschaftlichen und sonstigen Bereichen, sowie Organisation gemeinsamer Projekte.

(7) die Förderung eines vorurteilsfreien und friedlichen Dialogs zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Sowohl materielle als auch ideelle Mittel können ausschließlich zur Erreichung der im Statut beschriebenen Ziele und nur gemäß den Bestimmungen des Statuts verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die über Aufwandsentschädigungen und Kostenersätze hinausgehen. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt und bereichert werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere aber nicht ausschließlich:
a. Veranstaltungen, Projekte, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, sowie andere Bildungsveranstaltungen;
b. Versammlungen und Kundgebungen;
c. Unterstützung und Organisation von Studenten- und Kinderreisen;
d. Förderung und Hilfe beim Erlernen und Studium von Sprachen, Geschichte und Kultur von Belarus;
e. Herausgabe von Publikationen, die Errichtung einer Bibliothek und Sammlungen, sowie Herausgabe einer Website mit aktuellen Informationen über die Republik Belarus;
f. Unterstützung kultureller Reisen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus.

(3) Zu den materiellen Mitteln gehören:
a. Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Generalversammlung beschließt;
b. Einnahmen aus Veranstaltungen;
c. Spenden, Förderbeiträge, Vermächtnisse, Sammlungen, Sponsoringeinnahmen, öffentliche und private Subventionen.

(4) Verein kann Spenden von dritten juristischen oder natürlichen Personen, oder Mitgliedern des Vereins annehmen. Der Beschluss über die Zulässigkeit der Annahme einer Spende fasst der Vorstand im Namen des Vereins.

(5) Die Annahme einer Spende kann nicht auf Handlungen geführt werden, die gegen das Statut, die Gesetze der Republik Österreich oder die internationalen Gesetze verstoßen.

(6) Die Annahme von Spenden, die einer juristischen oder natürlichen Person, oder einem mit einer juristischen oder natürlichen Person verbundenen Spender entsprechen, in Höhe von mehr als € 15.000 (€ fünfzehn Tausend) oder mehr als 10% des Umsatzes des Vereins im Vorjahr, erfolgt durch schriftlichen Beschluss des Vorstands und Zustimmung der Rechnungsprüfer.

(7) Die Annahme von Spenden, die einer juristischen oder natürlichen Person, oder einem mit einer juristischen oder natürlichen Person verbundenen Spender entsprechen, in Höhe von mehr als € 50.000 (€ fünfzig Tausend) oder mehr als 25% des Umsatzes des Vereins im Vorjahr, erfolgt durch schriftlichen Beschluss des Vorstands, Zustimmung der Rechnungsprüfer und der Generalversammlung.

(8) Der Verstoß gegen die Bestimmungen hinsichtlich der Spendenannahme macht die Zulassungsvereinbarung rechtlich nichtig. Für eventuelle Schäden haftet das Vorstandsmitglied, das die Transaktion genehmigt hat.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins werden in ordentliche, außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder unterteilt.

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die stimmberechtigt sind und sich dazu bekennen, nach Kräften den laufenden Betrieb des Vereins aufrecht zu erhalten und an sonstigen anfallenden Tätigkeiten für den Verein beteiligen. Ordentliche Mitglieder bezahlen den festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht stimmberechtigt sind und sich freiwillig an Vereinstätigkeiten beteiligen können. Außerodentliche Mitglieder bezahlen den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht.

(4) Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die wegen besonderer Verdienste in ihrer Tätigkeit, die den Zielen des Vereins nahestehen, als solche gemäß § 5 Abs. 7 der Statuten ernannt wurden. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und bezahlen den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religion, Geschlecht und Rasse werden, die sich im Wesentlichen sich mit der Kultur und den Völkern von Belarus verbindet oder ein Vertreter der Völker von Belarus ist und an das Statut des Vereines zu halten beabsichtigt. Natürliche Personen sollen am Tag des Beitritts zum Verein das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für die Eintragung einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag in freier Form an den Vorstand mit der Angabe von persönlichen Daten und Informationen (Name, Wohnsitzadresse bzw. Sitz der juristischen Person, Telefonnummer und E-Mail) samt der Bestätigung der Vertrautheit und dem Zustimmung zum Statut, der Verpflichtung zur Erfüllung und der Absicht, aktiv an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, zu richten.

(3) Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand nach pflichtmäßigem Ermessen. Der Antrag ist unverzüglich, jedoch spätestens in fünf Werktagen zu erledigen.

(4) Nach Zahlung des Jahresbeitrages wird der Antragsteller ein ordentliches Mitglied des Vereins.

(5) Beschließt der Vorstand, den Antragsteller nicht zu akzeptieren, ist der Erstere verpflichtet, seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft des Antragstellers ist nur dann zulässig, wenn seine Mitgliedschaft für den Verein nicht förderlich wäre.

(6) Es besteht kein Rechtsanspruch gegen den Ablehnungsbeschluss.

(7) Den Titel eines Ehrenmitgliedes kann ein ordentliches, außerordentliches Mitglied des Vereins, sowie auch ein Nichtmitglied erhalten. Der Titel wird von der Generalversammlung nach Darstellung seines besonderen Beitrags am Erreichen der Ziele des Vereins, durch den Vorstand verliehen.


§ 6 Statusänderung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen erlischt sie durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen. Über die Entscheidung auszutreten, ist das Mitglied verpflichtet, den Vorstand zu informieren. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein muss das Mitglied die ihm anvertrauten Mittel des Vereins zurückerstatten.

(3) Wer aus dem Verein freiwillig austritt, kann jederzeit wieder aufgenommen werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mittels rekommandierten Schreibens mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist. Ein solches Mitglied erhält sodann den Status eine außerordentlichen Mitgliedes. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der rechtlichen Zustellung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, unehrenhaften Verhaltens oder einen schweren Verstoß gegen die Gesetze der Republik Österreich beschlossen werden.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung beschlossen werden.

(7) Dem ausgeschlossenen Mitglied muss der Beschluss über den Ausschluss innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Beschlussfassung schriftlich ausgefolgt werden.

(8) Der Beschluss über den Ausschluss muss begründet werden. Im Entscheidungs-prozess müssen alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Standpunkt zur Sache darzulegen. Seine Erklärungen müssen berücksichtigt werden.

(9) Der Ausschluss kann beim Schiedsgericht innerhalb von 4 (vier) Monaten nach Ausfolgung des Beschlusses angefochten werden.

(10) Wenn ein Mitglied aus den in den Absatz 5 genannten Gründen ausgeschlossen wird, ist seine Rückkehr in den Verein frühestens nach 3 (drei) Jahren möglich. Bei der Rücknahme muss das ausgeschlossene Mitglied die Tatsache des Ausschlusses und seine Ursache melden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

(2) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter der Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch binnen vier Wochen zu geben.

(3) Ordentliche und Ehrenmitglieder haben das Recht zu wählen und selbst in jedes Organ des Vereins gewählt zu werden.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung des Statuten zu verlangen.

(6) Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht die Informierung im Rahmen einer Generalversammlung, so sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Mitglieder sind verpflichtet:

a. die Gesetze der Republik Österreich einzuhalten sowie die Kultur und Bräuche der österreichischen und belarussischen Völker zu respektieren;
b. alle Anstrengungen zu unternehmen, um Handlungen zu vermeiden, die die Zielbestrebungen und das Image des Vereins beschädigen könnten;
c. das Statut und die Beschlüsse der Generalversammlung einzuhalten;
d. die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu bezahlen.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Generalversammlung ist das höchste Verwaltungsorgan des Vereins.

(2) Die Einberufung der Generalversammlung ist die Aufgabe des Vorstands. Die Nichterfüllung dieser Pflicht ohne ernsten, triftigen Grund, begründet den sofortigen Rücktritt des Vorstands.

(3) Falls der Vorstand nicht in der Lage ist, eine Generalversammlung einzuberufen, übernimmt diese Aufgabe ein dreiköpfiges Organisationskomitee, das im Rahmen einer informellen Versammlung von mindestens einem Zentel der Mitglieder mit Stimmrecht gewählt wurde. Das Organisationskomitee übernimmt keine anderen Pflichten und Rechte vom Vorstand. Weiter wird im Text des Statuts unter dem Wort "Veranstalter" der Vorstand oder das Organisationskomitee verstanden.

(4) Die Einberufung der Generalversammlung kann auch durch die Rechnungsprüfer erfolgen.

(5) Die Generalversammlung hat das Recht, die Beschlüsse des Vorstandes zu ändern.

(6) Die Generalversammlung kann als ordentliche oder außerordentliche Sitzung geführt werden.

(7) Sowohl zu den ordentlichen, als auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 30. Juni statt. Der Veranstalter der Versammlung informiert die Mitglieder spätestens 30 (dreißig) Tage vor der Generalversammlung über der Art, Ort, die Uhrzeit und über die Tagesordnung der Generalversammlung.

(8) Eine außerordentliche Generalversammlung findet

a. auf Beschluss des Vorstands;
b. auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c. auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);
d. auf Verlangen des Schiedsgerichts;
e. durch den Beschluss der Ordentlichen Generalversammlung

binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses, des Verlangens oder des Eingangs des Antrags statt.

(9) Der Veranstalter der Generalversammlung ist verpflichtet, die Tagesordnung vorzubereiten und darüber alle Mitglieder spätestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Termin der Generalversammlung zu informieren. Anträge zur Generalversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Veranstalter schriftlich einzureichen. Über Änderungen in der Tagesordnung werden die Mitglieder innerhalb eines Tages informiert. Jedes Mitglied des Vereins, das an der Generalversammlung teilnimmt, hat das Recht, eine Diskussion über ein Thema zu verlangen, das nicht in der Tagesordnung enthalten ist. Die Diskussion wird stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins dafür stimmen.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident des Vorstandes. Sind sowohl der Präsident, als auch der Vizepräsident des Vorstandes nicht anwesend, so wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitglied gewählt, das anstelle der Abwesenden den Vorsitz über die Generalversammlung führen soll.

(11) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung laut ABGB ist zulässig. Man kann aber höchstens eine Stimme übertragen bekommen. Der Treuhänder darf ihm das treuhänderische Stimmrecht nicht anvertrauen.

(12) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter nach Abs. 10 beschlussfähig. Ist die General-versammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 7 (sieben) Tagen später mit derselben Tagesordnung statt, die bei Anwesenheit von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig ist.

(13) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, oder mit denen der Verein aufgelöst werden soll, gelten bei mehr als zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen als getroffen.

(14) Jede Generalversammlung muss protokolliert werden. Das Protokoll wird vom Veranstalter spätestens 10 (zehn) Tage nach dem Ende der Generalversammlung erstellt und auf der Website des Vereins und seinen Printausgaben öffentlich zugänglich gemacht.

(15) Das Versammlungsprotokoll muss Folgendes enthalten:

a. Anzahl der Anwesenden;
b. Begründung der für den Verein wichtigen und bedeutenden Beschlüssen;
c. Abstimmungsergebnisse zu jedem Beschluss;
d. Namen der Personen, die für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich sind.

(16) Alle Protokolle der Generalversammlungen bleiben während des gesamten Fortbestandes des Vereins erhalten.

(17) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Versammlungsprotokolle auf Anfrage einzusehen.


§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beschlussfassung über den Budgetentwurf;

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(5) Entlassung des Vorstands;

(6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(8) Beschlussfassung von Richtlinien;

(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.


§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den Präsidenten, Vizepräsidenten, Generalsekretär, Kassier und den Compliance Officer. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes soll immer eine ungerade Zahl sein.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Die Vorstandssitzungen finden mindestens einmal alle 2 (zwei) Monate statt.


§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens (Errichtung eines Bankkontos) mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

(2) Erstellung des Budgetentwurfs, Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. Der Vorstand ist auch für die organisatorischen und technischen Aspekte des Spendenempfangs zuständig.

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 dieser Statuten.

(4) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(5) Die Vorstandssitzung wird durch den Präsidenten, in dessen Abwesenheit durch den Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist vom Präsidenten jedenfalls dann einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, sofern diese Anzahl eine ungerade Zahl ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Jeder Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme.

(8) Der Generalsekretär führt das Protokoll der Vorstandssitzung mit den Ergebnissen der Abstimmung über die getroffenen Beschlüsse und die Gründe für Ihre Fassung.

(9) Der Vorstand informiert die Mitglieder des Vereins spätestens 5 (fünf) Tage nach der Vorstandssitzung über Ihre Entscheidungen.


§ 13 Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Im Fall einer Verhinderung, tritt an der Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.

(2) Der Präsident führt den Vorsitz der Generalversammlung und der Vorstandssitzung.

(3) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten oder des Generalsekretärs. In finanziellen Angelegenheiten des Präsidenten oder des Generalsektretärs und des Kassiers.


§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.


§ 15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf (5) ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Schiedsrichter wählen innerhalb von sieben Tagen ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

(3) Das Schiedsgericht fällt sein Beschluss nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es beschließt nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Beschlüsse sind vereinsintern endgültig.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem das vorhandene Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Gesellschaft verfolgt, oder andernfalls gemeinnützige Zwecke.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


§ 17 Schlussbestimmungen

(1) In allen anderen Bestimmungen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, richten sich die Mitglieder und Ihre Organe nach dem geltenden Recht der Republik Österreich.

(2) Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, jedoch beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

Стаць сябрам суполкі!

Для гэтага трэба зрабіць наступнае:

(1) Прачытаць статут. Калі у ім нешта падалося незразумелым, можна перапытацца у тэлеграм канале ці задаць пытаньне па электроннай пошце гл. Кантакты 

(2) Запоўніць заяву гл. фармуляр, падпісаць яе ды адправіць па пошце звычайным лістом гл. Кантакты.


Цягам 5 працоўных дзён, а звычайна значна хутчэй Вы атрымаеце па электроннай ці/і папяровай пошце падцьверджаньне аб прыёме, нумар запісу у рэестры ды іншыя інфармацыйныя матэрыялы. Мы разумеем, што у першай траціне 21-га стагоддзя карыстацца папяровай поштай неяк трохі старамодна, але іншы, больш сучасны электронный спосаб дасыла заявы вымагае стварэньня паўнавартастнай сыстэмы кантроля за прыватнымі дадзенымі, што даволі нятанна ды патрабуе часу ды іншых рэсурсаў. Мы лічым, што гэтыя рэсурсы лепш накіраваць на забеспячэньне карыснае дзейнасьці суполкі. А тое, што трохі нямодна... ну гэта можна перажыць.


Прынцыпова сябры суполкі павінны штогод ўносіць пэўную суму грошай дзеля фінансаваньня дзейнасьці суполкі. Памер рэгулярнага ўзноса складае 100 эўра/год. 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Belarussische Diaspora in Österreich“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Herzogenburg, Österreich. Bei Bedarf können regionale Büros eingerichtet werden.
(3) Der Verein ist überparteilich und gemeinnützig. Dessen Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.


§ 2 Zweck

Die Vereinszwecke sind insbesondere aber nicht nur:

(1) die Vereinigung der in Österreich lebenden Belarussen sowie derjenigen Menschen, die sich wesentlich mit der Kultur und Gesellschaft der Republik Belarus verbunden fühlen. Auf Grundlage von gemeinsamen Zielen und Aufbau internationaler und nationaler Beziehungen soll eine Interessensgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung etwaiger Zusammenarbeit errichtet werden sowie eine gegenseitige Unterstützung bei Bedarf ermöglicht werden.

(2) die Förderung der Entwicklung der Belarussen als europäische Nation und Stärkung der Position der belarussischen Kultur als Teil des europäischen Kulturraums durch formelle und informelle Ausbildung und durch die Organisation von Veranstaltungen, unter anderem, aber nicht ausschließlich kultureller, sportlicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Art.

(3) die Förderung der kulturellen, wissenschaftlichen sowie gesellschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus.

(4) die Förderung eines demokratischen Rechtsstaates mit dem absoluten Primat des Gesetzes in der Republik Belarus sowie der Einbeziehung des Landes und dessen Bevölkerung in die gesamteuropäischen Prozesse als die beste und zuverlässigste Brücke zwischen den Kulturen und politischen Systemen.

(5) die Förderung humanitärer Aktionen.

(6) die Bekanntmachung der österreichischen Öffentlichkeit mit der politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der Republik Belarus, Förderung der österreichisch-belarussischen Zusammenarbeit in kulturellen, sportlichen, wissenschaftlichen und sonstigen Bereichen, sowie Organisation gemeinsamer Projekte.

(7) die Förderung eines vorurteilsfreien und friedlichen Dialogs zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Sowohl materielle als auch ideelle Mittel können ausschließlich zur Erreichung der im Statut beschriebenen Ziele und nur gemäß den Bestimmungen des Statuts verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die über Aufwandsentschädigungen und Kostenersätze hinausgehen. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt und bereichert werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere aber nicht ausschließlich:
a. Veranstaltungen, Projekte, Forschungs- und Entwicklungstätigkeit, sowie andere Bildungsveranstaltungen;
b. Versammlungen und Kundgebungen;
c. Unterstützung und Organisation von Studenten- und Kinderreisen;
d. Förderung und Hilfe beim Erlernen und Studium von Sprachen, Geschichte und Kultur von Belarus;
e. Herausgabe von Publikationen, die Errichtung einer Bibliothek und Sammlungen, sowie Herausgabe einer Website mit aktuellen Informationen über die Republik Belarus;
f. Unterstützung kultureller Reisen zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus.

(3) Zu den materiellen Mitteln gehören:
a. Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Generalversammlung beschließt;
b. Einnahmen aus Veranstaltungen;
c. Spenden, Förderbeiträge, Vermächtnisse, Sammlungen, Sponsoringeinnahmen, öffentliche und private Subventionen.

(4) Verein kann Spenden von dritten juristischen oder natürlichen Personen, oder Mitgliedern des Vereins annehmen. Der Beschluss über die Zulässigkeit der Annahme einer Spende fasst der Vorstand im Namen des Vereins.

(5) Die Annahme einer Spende kann nicht auf Handlungen geführt werden, die gegen das Statut, die Gesetze der Republik Österreich oder die internationalen Gesetze verstoßen.

(6) Die Annahme von Spenden, die einer juristischen oder natürlichen Person, oder einem mit einer juristischen oder natürlichen Person verbundenen Spender entsprechen, in Höhe von mehr als € 15.000 (€ fünfzehn Tausend) oder mehr als 10% des Umsatzes des Vereins im Vorjahr, erfolgt durch schriftlichen Beschluss des Vorstands und Zustimmung der Rechnungsprüfer.

(7) Die Annahme von Spenden, die einer juristischen oder natürlichen Person, oder einem mit einer juristischen oder natürlichen Person verbundenen Spender entsprechen, in Höhe von mehr als € 50.000 (€ fünfzig Tausend) oder mehr als 25% des Umsatzes des Vereins im Vorjahr, erfolgt durch schriftlichen Beschluss des Vorstands, Zustimmung der Rechnungsprüfer und der Generalversammlung.

(8) Der Verstoß gegen die Bestimmungen hinsichtlich der Spendenannahme macht die Zulassungsvereinbarung rechtlich nichtig. Für eventuelle Schäden haftet das Vorstandsmitglied, das die Transaktion genehmigt hat.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins werden in ordentliche, außerordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder unterteilt.

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die stimmberechtigt sind und sich dazu bekennen, nach Kräften den laufenden Betrieb des Vereins aufrecht zu erhalten und an sonstigen anfallenden Tätigkeiten für den Verein beteiligen. Ordentliche Mitglieder bezahlen den festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die nicht stimmberechtigt sind und sich freiwillig an Vereinstätigkeiten beteiligen können. Außerodentliche Mitglieder bezahlen den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht.

(4) Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die wegen besonderer Verdienste in ihrer Tätigkeit, die den Zielen des Vereins nahestehen, als solche gemäß § 5 Abs. 7 der Statuten ernannt wurden. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und bezahlen den festgesetzten Mitgliedsbeitrag nicht.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Herkunft, Religion, Geschlecht und Rasse werden, die sich im Wesentlichen sich mit der Kultur und den Völkern von Belarus verbindet oder ein Vertreter der Völker von Belarus ist und an das Statut des Vereines zu halten beabsichtigt. Natürliche Personen sollen am Tag des Beitritts zum Verein das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Für die Eintragung einer Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag in freier Form an den Vorstand mit der Angabe von persönlichen Daten und Informationen (Name, Wohnsitzadresse bzw. Sitz der juristischen Person, Telefonnummer und E-Mail) samt der Bestätigung der Vertrautheit und dem Zustimmung zum Statut, der Verpflichtung zur Erfüllung und der Absicht, aktiv an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, zu richten.

(3) Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand nach pflichtmäßigem Ermessen. Der Antrag ist unverzüglich, jedoch spätestens in fünf Werktagen zu erledigen.

(4) Nach Zahlung des Jahresbeitrages wird der Antragsteller ein ordentliches Mitglied des Vereins.

(5) Beschließt der Vorstand, den Antragsteller nicht zu akzeptieren, ist der Erstere verpflichtet, seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft des Antragstellers ist nur dann zulässig, wenn seine Mitgliedschaft für den Verein nicht förderlich wäre.

(6) Es besteht kein Rechtsanspruch gegen den Ablehnungsbeschluss.

(7) Den Titel eines Ehrenmitgliedes kann ein ordentliches, außerordentliches Mitglied des Vereins, sowie auch ein Nichtmitglied erhalten. Der Titel wird von der Generalversammlung nach Darstellung seines besonderen Beitrags am Erreichen der Ziele des Vereins, durch den Vorstand verliehen.


§ 6 Statusänderung und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen erlischt sie durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Ein freiwilliger Austritt kann jederzeit erfolgen. Über die Entscheidung auszutreten, ist das Mitglied verpflichtet, den Vorstand zu informieren. Bei einem Ausscheiden aus dem Verein muss das Mitglied die ihm anvertrauten Mittel des Vereins zurückerstatten.

(3) Wer aus dem Verein freiwillig austritt, kann jederzeit wieder aufgenommen werden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mittels rekommandierten Schreibens mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist. Ein solches Mitglied erhält sodann den Status eine außerordentlichen Mitgliedes. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der rechtlichen Zustellung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind, und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, unehrenhaften Verhaltens oder einen schweren Verstoß gegen die Gesetze der Republik Österreich beschlossen werden.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung beschlossen werden.

(7) Dem ausgeschlossenen Mitglied muss der Beschluss über den Ausschluss innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Beschlussfassung schriftlich ausgefolgt werden.

(8) Der Beschluss über den Ausschluss muss begründet werden. Im Entscheidungs-prozess müssen alle Umstände des Falles berücksichtigt werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Standpunkt zur Sache darzulegen. Seine Erklärungen müssen berücksichtigt werden.

(9) Der Ausschluss kann beim Schiedsgericht innerhalb von 4 (vier) Monaten nach Ausfolgung des Beschlusses angefochten werden.

(10) Wenn ein Mitglied aus den in den Absatz 5 genannten Gründen ausgeschlossen wird, ist seine Rückkehr in den Verein frühestens nach 3 (drei) Jahren möglich. Bei der Rücknahme muss das ausgeschlossene Mitglied die Tatsache des Ausschlusses und seine Ursache melden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

(2) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter der Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch binnen vier Wochen zu geben.

(3) Ordentliche und Ehrenmitglieder haben das Recht zu wählen und selbst in jedes Organ des Vereins gewählt zu werden.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung des Statuten zu verlangen.

(6) Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht die Informierung im Rahmen einer Generalversammlung, so sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Mitglieder sind verpflichtet:

a. die Gesetze der Republik Österreich einzuhalten sowie die Kultur und Bräuche der österreichischen und belarussischen Völker zu respektieren;
b. alle Anstrengungen zu unternehmen, um Handlungen zu vermeiden, die die Zielbestrebungen und das Image des Vereins beschädigen könnten;
c. das Statut und die Beschlüsse der Generalversammlung einzuhalten;
d. die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu bezahlen.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Generalversammlung ist das höchste Verwaltungsorgan des Vereins.

(2) Die Einberufung der Generalversammlung ist die Aufgabe des Vorstands. Die Nichterfüllung dieser Pflicht ohne ernsten, triftigen Grund, begründet den sofortigen Rücktritt des Vorstands.

(3) Falls der Vorstand nicht in der Lage ist, eine Generalversammlung einzuberufen, übernimmt diese Aufgabe ein dreiköpfiges Organisationskomitee, das im Rahmen einer informellen Versammlung von mindestens einem Zentel der Mitglieder mit Stimmrecht gewählt wurde. Das Organisationskomitee übernimmt keine anderen Pflichten und Rechte vom Vorstand. Weiter wird im Text des Statuts unter dem Wort "Veranstalter" der Vorstand oder das Organisationskomitee verstanden.

(4) Die Einberufung der Generalversammlung kann auch durch die Rechnungsprüfer erfolgen.

(5) Die Generalversammlung hat das Recht, die Beschlüsse des Vorstandes zu ändern.

(6) Die Generalversammlung kann als ordentliche oder außerordentliche Sitzung geführt werden.

(7) Sowohl zu den ordentlichen, als auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 30. Juni statt. Der Veranstalter der Versammlung informiert die Mitglieder spätestens 30 (dreißig) Tage vor der Generalversammlung über der Art, Ort, die Uhrzeit und über die Tagesordnung der Generalversammlung.

(8) Eine außerordentliche Generalversammlung findet

a. auf Beschluss des Vorstands;
b. auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c. auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);
d. auf Verlangen des Schiedsgerichts;
e. durch den Beschluss der Ordentlichen Generalversammlung

binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Beschlusses, des Verlangens oder des Eingangs des Antrags statt.

(9) Der Veranstalter der Generalversammlung ist verpflichtet, die Tagesordnung vorzubereiten und darüber alle Mitglieder spätestens 14 (vierzehn) Tage vor dem Termin der Generalversammlung zu informieren. Anträge zur Generalversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Veranstalter schriftlich einzureichen. Über Änderungen in der Tagesordnung werden die Mitglieder innerhalb eines Tages informiert. Jedes Mitglied des Vereins, das an der Generalversammlung teilnimmt, hat das Recht, eine Diskussion über ein Thema zu verlangen, das nicht in der Tagesordnung enthalten ist. Die Diskussion wird stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins dafür stimmen.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident des Vorstandes. Sind sowohl der Präsident, als auch der Vizepräsident des Vorstandes nicht anwesend, so wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein Mitglied gewählt, das anstelle der Abwesenden den Vorsitz über die Generalversammlung führen soll.

(11) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung laut ABGB ist zulässig. Man kann aber höchstens eine Stimme übertragen bekommen. Der Treuhänder darf ihm das treuhänderische Stimmrecht nicht anvertrauen.

(12) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter nach Abs. 10 beschlussfähig. Ist die General-versammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 7 (sieben) Tagen später mit derselben Tagesordnung statt, die bei Anwesenheit von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig ist.

(13) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse über die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, oder mit denen der Verein aufgelöst werden soll, gelten bei mehr als zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen als getroffen.

(14) Jede Generalversammlung muss protokolliert werden. Das Protokoll wird vom Veranstalter spätestens 10 (zehn) Tage nach dem Ende der Generalversammlung erstellt und auf der Website des Vereins und seinen Printausgaben öffentlich zugänglich gemacht.

(15) Das Versammlungsprotokoll muss Folgendes enthalten:

a. Anzahl der Anwesenden;
b. Begründung der für den Verein wichtigen und bedeutenden Beschlüssen;
c. Abstimmungsergebnisse zu jedem Beschluss;
d. Namen der Personen, die für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich sind.

(16) Alle Protokolle der Generalversammlungen bleiben während des gesamten Fortbestandes des Vereins erhalten.

(17) Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, die Versammlungsprotokolle auf Anfrage einzusehen.


§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beschlussfassung über den Budgetentwurf;

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(5) Entlassung des Vorstands;

(6) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(8) Beschlussfassung von Richtlinien;

(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.


§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den Präsidenten, Vizepräsidenten, Generalsekretär, Kassier und den Compliance Officer. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes soll immer eine ungerade Zahl sein.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Die Vorstandssitzungen finden mindestens einmal alle 2 (zwei) Monate statt.


§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens (Errichtung eines Bankkontos) mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

(2) Erstellung des Budgetentwurfs, Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. Der Vorstand ist auch für die organisatorischen und technischen Aspekte des Spendenempfangs zuständig.

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 dieser Statuten.

(4) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(5) Die Vorstandssitzung wird durch den Präsidenten, in dessen Abwesenheit durch den Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist vom Präsidenten jedenfalls dann einzuberufen, wenn dies von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, sofern diese Anzahl eine ungerade Zahl ist.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Jeder Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme.

(8) Der Generalsekretär führt das Protokoll der Vorstandssitzung mit den Ergebnissen der Abstimmung über die getroffenen Beschlüsse und die Gründe für Ihre Fassung.

(9) Der Vorstand informiert die Mitglieder des Vereins spätestens 5 (fünf) Tage nach der Vorstandssitzung über Ihre Entscheidungen.


§ 13 Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Im Fall einer Verhinderung, tritt an der Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.

(2) Der Präsident führt den Vorsitz der Generalversammlung und der Vorstandssitzung.

(3) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten oder des Generalsekretärs. In finanziellen Angelegenheiten des Präsidenten oder des Generalsektretärs und des Kassiers.


§ 14 Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.


§ 15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf (5) ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Schiedsrichter wählen innerhalb von sieben Tagen ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

(3) Das Schiedsgericht fällt sein Beschluss nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es beschließt nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Beschlüsse sind vereinsintern endgültig.


§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem das vorhandene Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Gesellschaft verfolgt, oder andernfalls gemeinnützige Zwecke.

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.


§ 17 Schlussbestimmungen

(1) In allen anderen Bestimmungen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, richten sich die Mitglieder und Ihre Organe nach dem geltenden Recht der Republik Österreich.

(2) Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, jedoch beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.